Antragsfrist auf Erlass der Grundsteuer nicht versäumen
Erlassantrag für 2017 muss bis spätestens 3. April 2018 gestellt werden
Aktuell versenden die Gemeinden die jährlichen Grundsteuerbescheide. Dabei ist Grundsteuer unabhängig davon zu zahlen, ob die Wohnung oder die Gewerberäume selbst genutzt, vermietet oder leerstehend sind. Konnte eine Immobilie im vergangenen Jahr allerdings (teilweise) nicht vermietet werden, so haben Immobilieneigentümer die Chance auf eine nachträgliche Minderung der Grundsteuer. Voraussetzung ist, dass die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und es sich um einen strukturellen
Leerstand handelt. Davon ist auszugehen, wenn die normalen Mieterträge um mehr als 50 % gemindert sind.
Die Grundsteuer wird dann pauschal in folgenden Höhen erlassen:
- 25 %, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist,
- 50 %, wenn die Ertragsminderung 100 % beträgt.
Von einem unverschuldeten Leerstand bei Wohnungen und anderen Räumen kann ausgegangen werden, wenn der Vermieter sich in ortsüblicher Weise um deren Vermietung bemüht hat und im Mietangebot keine überhöhte Miete gefordert wurde.
Auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Eigentümer von eigengewerblich genutzten Räumen können den Antrag auf Erlass stellen. Voraussetzung ist hierbei, dass es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre, die Grundsteuer zu erheben. Aktuell werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Grundsteuerjahres 2017 berücksichtigt. Dabei kann z.B. ein negatives Betriebsergebnis infolge von Straßenbauarbeiten vor dem Geschäft eine Unbilligkeit begründen. Kein Erlass der Grundsteuer erfolgt dagegen bei unbebauten Grundstücken und bei kurzfristiger Ferienvermietung.
Hinweis:
Für Anträge auf teilweisen Erlass der Grundsteuer 2017 läuft die Antragsfrist am 31. März 2018 ab. Bei dieser Frist handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Da der 31. März 2018 jedoch auf einen Samstag fällt und der darauf folgende Montag ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag) ist, können Immobilienbesitzer bei ihrer Gemeinde noch am 3. April 2018 fristgerecht einen Erlass der Grundsteuer für 2017 beantragen.
(Stand: 23.02.2018)
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